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Artikel 18 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 18

Das Gericht kann, ohne die Sicherungsbeschlagnahme aufzuheben, die Weiterbenützung des Binnenschiffs regeln; zu diesem Zweck kann es anordnen, daß eine von ihm bestimmte Kaution oder andere Sicherheit zu leisten ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005239

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