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Artikel 17 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 17

Die zur Abwendung einer Sicherungsbeschlagnahme oder zum Zweck ihrer Aufhebung geleistete Kaution oder andere Sicherheit gilt in keinem Fall als Anerkennung des Rechts des Antragstellers oder als Verzicht auf Geltendmachung einer Haftungsbeschränkung.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005238

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