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Artikel 18 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2013

KAPITEL VI – SITZ

Artikel 18

1. Sitz der Organisation ist Genf. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, den Sitz an einen anderen Ort zu verlegen.

2. Die Sitzungen des Rates finden in Genf statt, sofern nicht zwei Drittel der Mitglieder des Rates beschließen, an einem anderen Ort zusammenzutreten.

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