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Artikel 17 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2013

Artikel 17

Auf der ersten ordentlichen Tagung des Rates nach Ablauf jedes Haushaltsjahrs legt der Generaldirektor dem Rat einen Bericht über die Arbeit der Organisation vor; darin wird die Tätigkeit der Organisation während des abgelaufenen Jahres ausführlich dargelegt.

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