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Artikel 18 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 18

Artikel 18. Die mit der Erhaltung und mit den Rekonstruktionen an Grenzstraßen, Grenzwegen und Grenzbrücken sowie mit den Neubauten derselben betrauten Behörden beider Staaten können in diesen Angelegenheiten auch schriftlich unmittelbar miteinander verkehren.

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