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ARTIKEL 18 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 18

Dienstleistungen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen kohärenten Dialog aufzunehmen, um vor allem Informationen über ihr Regulierungsumfeld auszutauschen, den Zugang zu ihren Märkten, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, zu erleichtern, den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbessern und den Handel mit Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien und auf Drittlandsmärkten zu fördern.

(2) In Anerkennung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Dienstleistungssektoren nehmen die Vertragsparteien Gespräche über die Nutzung von Möglichkeiten des Dienstleistungshandels auf dem Markt der jeweils anderen Partei auf.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201050

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