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Artikel 18 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 18

Artikel 18

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifizieren. Die Notifizierungen sind an den Rat der Europäischen Union zu richten, bei dem das Abkommen verwahrt wird.

(2) Die Kündigung des Abkommens wirkt sich nicht auf die Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen oder von besonderen Rechten oder Verpflichtungen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums aus, die in seinem Rahmen getroffen wurden oder entstanden sind.

(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien einvernehmlich schriftlich geändert werden. Die Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien dem Verwahrer den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(4) Das Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und bleibt auch danach gültig, sofern es von keiner Vertragspartei am Ende des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums oder danach unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung der Absicht, das Abkommen zu kündigen, beendet wird.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und koreanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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