ARTIKEL 17
Artikel 17
Konsultation und Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien erörtern unverzüglich auf Antrag einer der Vertragsparteien jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien in freundschaftlichen Konsultationen beigelegt.
(2) Absatz 1 hindert die Vertragsparteien nicht daran, auf das Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen zurückzugreifen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)