Artikel 18
Artikel 32 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 2 des EG-Vertrags, Artikel 137 Absatz 2 des Euratom-Vertrags und Artikel 18 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der EGKS erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei, fünf oder sieben Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.''
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