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Artikel 18 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 18

Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, findet für den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen das Recht des Durchgangsstaats Anwendung.

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