vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 17

Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates 1) mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich Artikel 2 Absatz 1 Ziffer/Nummer 4 auch auf sichergestellte Gegenstände bezieht.

__________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1957

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)