vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund — Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

1. Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24. 2. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).

Artikel 17

Widmung des Zweckzuschusses des Bundes für den Ausbau und den beitragsfreien Besuch

(1) Der Zweckzuschuss für den Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots kann für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. 1. Maßnahmen zum Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots. Diese umfassen
  1. a. Investitionskostenzuschüsse für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze
  1. aa. in elementaren Bildungseinrichtungen für unter Dreijährige in der Höhe von maximal 125.000 Euro pro Gruppe;
  2. bb. in altersgemischten elementaren Bildungseinrichtungen in der Höhe von maximal 125.000 Euro pro Gruppe, wenn in diesen überwiegend unter Dreijährige betreut werden;
  3. cc. in anderen altersgemischten elementaren Bildungseinrichtungen in der Höhe von maximal 50.000 Euro pro Gruppe, wenn diese nicht nur vorübergehend für unter Dreijährige geöffnet sind;
  1. b. Personalkostenzuschüsse für maximal drei Betriebsjahre in der Höhe von maximal 45.000 Euro pro vollzeitbeschäftigter Fachkraft und Jahr und maximal 30.000 Euro pro vollzeitbeschäftigter Hilfskraft und Jahr und Investitionskostenzuschüsse in der Höhe von maximal 15.000 Euro pro Gruppe zur Erreichung VIFkonformer Öffnungszeiten in elementaren Bildungseinrichtungen gemäß Art. 2 Z 12 sowie für neu geschaffene elementare Bildungseinrichtungen und Gruppen, die bereits mit VIFkonformen Öffnungszeiten den Betrieb eröffnen;
  2. c. Investitionskostenzuschüsse zur Neuschaffung von Bildungs- und Betreuungsangeboten bei Tageseltern in der Höhe von maximal 750 Euro pro Person;
  3. d. Zuschüsse zur Ausbildung von Tageseltern in der Höhe von maximal 1.000 Euro pro Person, wenn der Ausbildungslehrgang mit dem Gütesiegel „Ausbildungslehrgang für Tageseltern (Tagesmütter und/oder –väter)“ ausgezeichnet wurde;
  4. e. Zuschüsse zu Lohnkosten und Administrativaufwand zur Anstellung von Tageseltern in der Höhe von maximal 15.000 Euro pro Person und Jahr für maximal drei Jahre.
  1. 2. Zuschüsse zu Kosten des beitragsfreien Besuchs von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen während der besuchspflichtigen Zeit in der Höhe von maximal 1.300 Euro pro besuchspflichtigem Kind und Jahr.
  2. 3. Maßnahmen zur Steigerung der Strukturqualität. Diese umfassen
  1. a. Investitionskostenzuschüsse zur Erreichung der Barrierefreiheit gemäß § 6 Abs. 5 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in elementaren Bildungseinrichtungen in der Höhe von maximal 30.000 Euro pro Gruppe;
  2. b. Investitionskostenzuschüsse für räumliche Qualitätsverbesserungen in elementaren Bildungseinrichtungen in der Höhe von maximal 20.000 Euro pro Einrichtung und Jahr;
  3. c. Personalkostenzuschüsse für maximal drei Betriebsjahre zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels auf 1:4 in elementaren Bildungseinrichtungen für unter Dreijährige und 1:10 in elementaren Bildungseinrichtungen für Drei- bis Sechsjährige in der Höhe von maximal 45.000 Euro pro vollzeitbeschäftigter Fachkraft und Jahr und maximal 30.000 Euro pro vollzeitbeschäftigter Hilfskraft und Jahr, sowie für neu geschaffene Einrichtungen und Gruppen, die bereits mit diesem Betreuungsschlüssel den Betrieb eröffnen.

(2) Plätze in elementaren Bildungseinrichtungen, die mit Zweckzuschüssen gemäß Z 1 lit. a finanziert wurden, müssen mindestens 5 Jahre ab Inbetriebnahme zur Verfügung stehen, es sei denn, dass durch Änderung der Wohnbevölkerung der Bedarf nachweislich nicht mehr gegeben ist.

(3) Elementare Bildungseinrichtungen, die bereits Personalkostenzuschüsse für ein oder zwei Betriebsjahre nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, BGBl. I Nr. 103/2018, erhalten haben, können auch nach der gegenständlichen Vereinbarung Mittel für Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sowie Abs. 1 Z 3 lit. c verwenden, sodass insgesamt eine dreijährige Förderung je in Betracht kommender elementarer Bildungseinrichtung in Anspruch genommen werden kann.

Schlagworte

Kinderbildungsangebot

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012012

Dokumentnummer

NOR40247083

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte