ABSCHNITT 5
Finanzierung des Zentrums
Artikel 17
Können die Ausgaben des Zentrums nicht aus den für die Inanspruchnahme seiner Dienste gezahlten Gebühren oder aus anderen Einkünften bestritten werden, so wird der Fehlbetrag von den Vertragsstaaten, die Mitglieder der Bank sind, im Verhältnis ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank und von den Staaten, die nicht Mitglieder der Bank sind, nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat beschlossenen Regelungen gedeckt.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005568
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