Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Artikel 17
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens 3 (drei) Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Gefertigt in je zwei Originalen in deutscher und tschechischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.
Geschehen zu Wien, am 27. Jänner 1955.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
10011299
Dokumentnummer
NOR12145601
alte Dokumentnummer
N9195639003L
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