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Artikel 17 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 17

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens 3 (drei) Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Gefertigt in je zwei Originalen in deutscher und tschechischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.

Geschehen zu Wien, am 27. Jänner 1955.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011299

Dokumentnummer

NOR12145601

alte Dokumentnummer

N9195639003L

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