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Artikel 17 Handelsvertrag (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.1926

Artikel 17

Artikel XVII. Hinsichtlich der in dem gegenwärtigen Vertrag nicht behandelten Fragen kommen die beiden vertragschließenden Teile überein, die Grundsätze der Gleichheit und Gegenseitigkeit anzuwenden, die die Grundlage des gegenwärtigen Vertrages bilden.

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