ARTIKEL 17
Persönlicher Schutz der Eisenbahnbediensteten
Die Eisenbahnbediensteten der Vertragsstaaten genießen bei der Ausübung ihres Dienstes auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates den Schutz und den Beistand, die den entsprechenden Bediensteten des anderen Vertragsstaates zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Gesetzesnummer
10011482
Dokumentnummer
NOR40003387
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