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ARTIKEL 17 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

ARTIKEL 17

Persönlicher Schutz der Eisenbahnbediensteten

Die Eisenbahnbediensteten der Vertragsstaaten genießen bei der Ausübung ihres Dienstes auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates den Schutz und den Beistand, die den entsprechenden Bediensteten des anderen Vertragsstaates zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003387

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