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ARTIKEL 17 Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 17

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik die Festlegung und Anwendung wirksamer Wettbewerbsregeln sowie die Verbreitung von Informationen zu fördern, damit für Unternehmen, die auf den Märkten Zentralamerikas und der Europäischen Union tätig sind, größere Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen wird.

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