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ARTIKEL 16 Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 16

Zusammenarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, auf beiden Seiten diskriminierungsfreie, transparente und, falls die Vertragsparteien dies vereinbaren, offene 1 Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens auf Ebene der Regierung und der sonstigen öffentlichen Beschaffung und gegebenenfalls auf allen Ebenen zu fördern.

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1 Nach Artikel 2 Absatz 5 Satz 2 ist „offen“ nicht im Sinne von „Zugang“ auszulegen.

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