VIII. Teil.
Wiedergutmachungen.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 177.
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Österreich erkennt an, daß Österreich und seine Verbündeten als Urheber für die Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Österreich-Ungarns und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.
Schlagworte
Reparation
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001068
alte Dokumentnummer
N1192019714S
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