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Artikel 177. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

VIII. Teil.

Wiedergutmachungen.

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 177.

Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Österreich erkennt an, daß Österreich und seine Verbündeten als Urheber für die Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Österreich-Ungarns und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.

Schlagworte

Reparation

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001068

alte Dokumentnummer

N1192019714S

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