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Artikel 16 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Artikel 16

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten im Rahmen dieses Vertrages zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst über die in diesem Vertrag bestehenden Formen der Zusammenarbeit hinaus auch den Austausch von Erfahrungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung, über die Anwendung von Rechtsvorschriften und über die Korruptionsprävention sowie den Austausch von Informationen und Analysen über mögliche Ursachen und Entwicklungstendenzen von Korruption und Amtsdelikten.“

(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden sind:

  1. a) auf Seiten der Republik Österreich:
  1. b) auf Seiten Ungarns:

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208592

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