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Artikel 16. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 16.

(1) Die Benutzung der Kunststraßen und sonstigen Wege, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Krane und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen, mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate, von Gemeinden oder von öffentlichen Körperschaften oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren wie den Angehörigen des eigenen Staates gestattet werden.

(2) Gebühren dürfen nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen und Anstalten erhoben werden. Ausnahmen sind zulässig beim Seebeleuchtungs- und Seelotsenwesen sowie hinsichtlich der in den Seehäfen bestehenden Lade und Löschvorrichtungen.

(3) Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Straßen, die zur Verbindung der Gebiete der vertragschließenden Teile unter sich oder mit dem Ausland dienen, nach Verhältnis der Streckenlänge nicht höher sein als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.

(4) Hinsichtlich der Abfertigung und Beförderung der aus den Gebieten des einen Teiles in die des anderen Teiles übergehenden oder die letzteren durchlaufenden Güter, soweit sie in diesen durch Schiffahrtsunternehmungen auf Flüssen oder Kanälen weiterbefördert werden, und bezüglich derjenigen Beförderungspreise dieser Unternehmungen, welche auf staatliche Veranlassung für bestimmte Güter eingeführt werden, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, keine Verfügung zu treffen, durch welche derartige Begünstigungen den Gütern des anderen Teiles vorenthalten werden.

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