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Artikel 17. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 17.

(1) Die vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß auf den Eisenbahnen im Personen- und Gepäckverkehr hinsichtlich der Abfertigung, der Beförderungspreise und der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der beiden Teile gemacht werden soll.

(2) Sendungen, die in Österreich ausgeliefert werden und nach Deutschland oder durch Deutschland nach einem dritten Lande zu befördern sind, werden bei Erfüllung der gleichen Bedingungen auf den deutschen Bahnen weder in Bezug auf die Abfertigung noch hinsichtlich der Beförderungspreise oder der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben ungünstiger behandelt werden als gleichartige einheimische Sendungen in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke. Das gleiche wird auf den österreichischen Bahnen für solche Sendungen gelten, die in Deutschland ausgeliefert sind und nach Österreich oder durch Österreich nach einem dritten Staate befördert werden. Dieser Grundsatz findet wechselseitig auch Anwendung auf Sendungen aus dem Gebiete des einen Teiles, die mit anderen Beförderungsmitteln über die Grenze in das Gebiet des anderen Teiles gebracht und dort auf die Eisenbahnen aufgeliefert werden.

(3) Insbesondere sollen folgende Bedingungen für die Anwendung von Eisenbahntarifen, Ermäßigungen der Beförderungspreise oder sonstigen Begünstigungen für den Verkehr der gleichartigen Sendungen aus dem Gebiete des anderen Teiles unwirksam sein:

  1. a) Die Bedingung der inländischen Herkunft oder die Forderung einer solchen Bezeichnung des Gutes, die einem gleichartigen Gute des anderen Teiles nicht zugänglich ist.
  2. b) Die Bedingung der Aufgabe am Orte, es sei denn, daß es sich um die Bedingung der Anbringung von Gütern zu Schiff oder um die Bekämpfung eines vorübergehenden besonderen Notstandes handelt, oder daß die Tarife für Bahnen untergeordneter Bedeutung allgemein durch die Vorschrift der Aufgabe am Orte dem Durchgangsverkehr vorenthalten werden.
  3. c) Die Bedingung, daß der Rohstoff oder das Halbfabrikat für das begünstigte Gut ganz oder zu einem Teile auf inländischen Strecken befördert worden ist.

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