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ARTIKEL 16 Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2021

ARTIKEL 16

HAFTUNG

Im Einklang mit den Zielen dieses Protokolls, die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme umfassend zu schützen, verpflichten sich die Vertragsparteien, Regeln und Verfahren in Bezug auf die Haftung für Schäden auszuarbeiten, welche durch Tätigkeiten entstehen, die in der Antarktis durchgeführt werden und von diesem Protokoll erfasst sind. Diese Regeln und Verfahren werden in eine oder mehrere nach Artikel 9 Absatz 2 zu beschließende Anlagen aufgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237834

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