ARTIKEL 16
HAFTUNG
Im Einklang mit den Zielen dieses Protokolls, die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme umfassend zu schützen, verpflichten sich die Vertragsparteien, Regeln und Verfahren in Bezug auf die Haftung für Schäden auszuarbeiten, welche durch Tätigkeiten entstehen, die in der Antarktis durchgeführt werden und von diesem Protokoll erfasst sind. Diese Regeln und Verfahren werden in eine oder mehrere nach Artikel 9 Absatz 2 zu beschließende Anlagen aufgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Gesetzesnummer
20011652
Dokumentnummer
NOR40237834
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)