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Artikel 16 Einrichtung von Verbindungsbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 16

AMTLICHE BESUCHER

(1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  1. (a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher des Büros sind;
  2. (b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
  3. (c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und Dienstgepäcks;
  4. (d) die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.

(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz (1) genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von den Organisationen bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes befreit.

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