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Artikel 17 Einrichtung von Verbindungsbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 17

NOTIFIKATION VON ANSTELLUNGEN, IDENTITÄTSAUSWEISE

(1) Das Büro übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Büros und aktualisiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.

(2) Die Republik Österreich stellt nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften den Angestellten des Büros und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.

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