ARTIKEL 15
Verantwortlichkeit juristischer Personen
(1) Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die in Übereinstimmung mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten zu begründen.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze jeder Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
(3) Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, die an rechtswidrigen Handlungen beteiligt waren oder Straftaten begangen haben, wie sie in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie mit Artikel 14 dieses Protokolls umschrieben sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20010303
Dokumentnummer
NOR40207302
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