Artikel 15
(1) Die Benennungen gelten für sechs Jahre und können erneuert werden.
(2) Im Falle des Todes oder Rücktritts einer Person, die in einem der beiden Verzeichnisse geführt ist, kann die Stelle, die sie benannt hat, für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger benennen.
(3) Die in die Verzeichnisse aufgenommenen Personen werden darin bis zur Benennung ihrer Nachfolger geführt.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005566
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