Artikel 14
(1) Die für die Verzeichnisse benannten Personen müssen ein hohes sittliches Ansehen sowie eine anerkannte Befähigung auf den Gebieten des Rechts, des Handels, der Industrie oder des Finanzwesens besitzen und jede Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Amt unabhängig ausüben werden. Bei den für das Schiedsrichterverzeichnis benannten Personen ist die Befähigung auf dem Gebiet des Rechts besonders wichtig.
(2) Der Vorsitzende hat bei seinen Benennungen ferner zu berücksichtigen, daß in diesen Verzeichnissen die hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt und die Hauptformen wirtschaftlicher Betätigung vertreten sein sollen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005565
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
