C. ZUSAMMENARBEIT
Artikel 15
In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung sind Maßnahmen zu treffen, um die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren Vertretern zu unterstützen, damit Sicherheit und Gesundheit in den Bergwerken gefördert werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
20000652
Dokumentnummer
NOR40007508
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