TEIL IV. DURCHFÜHRUNG
Artikel 16
Das Mitglied hat:
- a) alle zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangs- und Abhilfemaßnahmen, zu treffen; und
- b) geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung der gemäß dem Übereinkommen zu treffenden Maßnahmen zu beauftragen und diese Dienste mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln auszustatten.
Schlagworte
Zwangsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
20000652
Dokumentnummer
NOR40007509
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