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Artikel 16 Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2000

TEIL IV. DURCHFÜHRUNG

Artikel 16

Das Mitglied hat:

  1. a) alle zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangs- und Abhilfemaßnahmen, zu treffen; und
  2. b) geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung der gemäß dem Übereinkommen zu treffenden Maßnahmen zu beauftragen und diese Dienste mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln auszustatten.

Schlagworte

Zwangsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20000652

Dokumentnummer

NOR40007509

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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