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Artikel 15 Soziale Sicherheit – Durchführung (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 15

Für die Durchführung der Artikel 14 und 21 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

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