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Artikel 14 Soziale Sicherheit – Durchführung (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Artikel 14

Bescheinigung über gewährte Familienbeihilfen

Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die von ihm gewährten Familienbeihilfen aus, sofern die Bescheinigung erforderlich ist, um in dem anderen Vertragsstaat einen Anspruch auf Familienbeihilfen geltend zu machen.

Diese Bescheinigung soll enthalten:

  1. a) die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen gewährt werden,
  2. b) den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen gewährt werden, und
  3. c) die Höhe der gewährten Familienbeihilfen.

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