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Artikel 15 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 15

(1) Die in Artikel 11 aufgezählten privilegierten Forderungen gehen den in Artikel 13 genannten Forderungen im Range vor.

(2) Der Rang zwischen den in Artikel 11 aufgezählten privilegierten Forderungen bestimmt sich nach der Reihenfolge der Aufzählung; zwischen den in Artikel 11 Buchstabe c angeführten Forderungen bestimmt er sich jedoch nach der umgekehrten Reihenfolge der Zeitpunkte, zu denen sie entstanden sind; reicht der zu verteilende Erlös nicht aus, so wird er unter die gleichrangigen Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Forderungen aufgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000462

Dokumentnummer

NOR40005217

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