Artikel 16
Die in Artikel 11 aufgezählten Forderungen sind auch dann privilegiert, wenn sie entstanden sind, während das Binnenschiff durch eine andere Person als den Eigentümer betrieben worden ist; dies gilt nicht, wenn das Binnenschiff dem Eigentümer durch eine unerlaubte Handlung entzogen worden und außerdem der Gläubiger nicht in gutem Glauben gewesen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20000462
Dokumentnummer
NOR40005218
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
