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Artikel 16 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 16

Die in Artikel 11 aufgezählten Forderungen sind auch dann privilegiert, wenn sie entstanden sind, während das Binnenschiff durch eine andere Person als den Eigentümer betrieben worden ist; dies gilt nicht, wenn das Binnenschiff dem Eigentümer durch eine unerlaubte Handlung entzogen worden und außerdem der Gläubiger nicht in gutem Glauben gewesen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000462

Dokumentnummer

NOR40005218

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