Artikel 15. Registrierung
Das vorliegende Abkommen, jede Abänderung und jeder auf Grund dieses Abkommens durchgeführte Notenwechsel sind der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Gesetzesnummer
10011364
Dokumentnummer
NOR40004205
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