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Artikel 15. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1991

Artikel 15.

Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch einen Zustellausweis, der datiert, mit der Unterschrift des Zustellorgans und des Übernehmers sowie mit dem Gerichtssiegel versehen sein muß, oder durch ein Zeugnis des ersuchten Gerichtes, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.

Schlagworte

Zustellnachweis, Zustellschein

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001937

Dokumentnummer

NOR12025771

alte Dokumentnummer

N2195514509A

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