Artikel 16.
Die Gerichte der vertragschließenden Staaten können im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates Schriftstücke durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter ihres Staates an Personen zustellen lassen, die weder dem Staate, in dem die Zustellung stattfinden soll, noch einem dritten Staate angehören. Hiebei dürfen Zwangsmaßnahmen weder angedroht noch angewendet werden.
Zur Erledigung von Ersuchen im diplomatischen oder konsularischen Weg vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie Art. 15 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001937
Dokumentnummer
NOR12025772
alte Dokumentnummer
N2195514510A
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