Artikel 15
Beistellung von Statistiken
(1) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige Unterlagen oder Statistiken übermitteln.
(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunfts- und Zielpunkte erforderlich sind.
Schlagworte
Herkunftspunkt
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012188
Dokumentnummer
NOR12153451
alte Dokumentnummer
N9199312976A
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