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Artikel 14 Luftverkehrsabkommen (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Artikel 14

Vertretung; Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhält bzw. erhalten das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.

(2) Ferner ist dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012188

Dokumentnummer

NOR12153450

alte Dokumentnummer

N9199312975A

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