Artikel 15
Beratungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit Beratungen abhalten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu gewährleisten.
2. Jeder Vertragschließende Teil kann um Beratung ersuchen, die innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Ersuchens durch den anderen Vertragschließenden Teil zu beginnen hat, sofern nicht beide Vertragschließenden Teile sich über eine Verlängerung dieser Frist einigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011595
Dokumentnummer
NOR12149710
alte Dokumentnummer
N9198514426L
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