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Artikel 15 Luftverkehrsabkommen (Libyen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.1985

Artikel 15

Beratungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit Beratungen abhalten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu gewährleisten.

2. Jeder Vertragschließende Teil kann um Beratung ersuchen, die innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Ersuchens durch den anderen Vertragschließenden Teil zu beginnen hat, sofern nicht beide Vertragschließenden Teile sich über eine Verlängerung dieser Frist einigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011595

Dokumentnummer

NOR12149710

alte Dokumentnummer

N9198514426L

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