KAPITEL IV
PERSONAL
Artikel 15
ARTIKEL 15
PERSONAL
Das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal ist, soweit mit den Erfordernissen der Sicherheit vereinbar, im Interesse dieses Gutes zu respektieren; fällt es in die Hände der gegnerischen Partei, so darf es seine Tätigkeit weiter ausüben, sofern das von ihm betraute Kulturgut ebenfalls in die Hände der gegnerischen Partei gefallen ist.
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