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ARTIKEL 14 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1964

ARTIKEL 14

UNVERLETZLICHKEIT IN BEZUG AUF BESCHLAGNAHME, WEGNAHME UND AUSÜBUNG DES PRISENRECHTS

1. Der Beschlagnahme, Wegnahme und der Ausübung des Prisenrechts unterliegen nicht:

  1. a) Kulturgut, das unter dem in Artikel 12 oder Artikel 13 vorgesehenen Schutz steht;
  2. b) Transportmittel, die ausschließlich der Verlagerung solchen Kulturguts dienen.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels beschränken in keiner Weise das Recht zur Durchsuchung und Kontrolle.

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