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Artikel 15 EWR-Abkommen – Protokoll 11

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 15

Ergänzungscharakter des Protokolls

(1) Dieses Protokoll steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen, die zwischen EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten oder zwischen den EFTA-Staaten geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern bildet eine Ergänzung dazu. Auch schließt es eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.

(2) Unbeschadet des Artikels 11 bleiben Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, durch solche Abkommen unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007344

Dokumentnummer

NOR12079800

alte Dokumentnummer

N5199318756L

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