Artikel 11
Verwendung der Auskünfte
(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der auskunftserteilenden Behörde und gegebenenfalls mit von dieser auferlegten Einschränkungen verwendet werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben werden.
(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Nichteinhaltung des Zollrechts nicht entgegen.
(3) Die Vertragsparteien können die aufgrund dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007344
Dokumentnummer
NOR12079796
alte Dokumentnummer
N5199318752L
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