Artikel 15
Notifikation und Identitätsausweise
Das Institut übermittelt den Behörden eine Liste der Beamten des Instituts und revidiert diese von Zeit zu Zeit soweit notwendig.
Die Republik Österreich stellt den Beamten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe des österreichischen Rechts einen Identitätsausweis aus, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis dient der Feststellung der Identität des Inhabers gegenüber den Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Gesetzesnummer
20012213
Dokumentnummer
NOR40251841
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