vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Artikel 15

Notifikation und Identitätsausweise

Das Institut übermittelt den Behörden eine Liste der Beamten des Instituts und revidiert diese von Zeit zu Zeit soweit notwendig.

Die Republik Österreich stellt den Beamten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe des österreichischen Rechts einen Identitätsausweis aus, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis dient der Feststellung der Identität des Inhabers gegenüber den Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012213

Dokumentnummer

NOR40251841

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)